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AGB


Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Ihnen
werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung
nicht anerkannt.
2. Wir erfassen und verarbeiten personenbezogene Daten auf
Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im
Rahmen der Vertragserfüllung.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.


§ 2 Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen
1. Die Konditionen für Lieferung und Leistung sind gemäß
unserem unverbindlichen Preisangebot zwei Wochen ab
Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt nicht mit der
Annahme des von uns übersandten bzw. ausgehändigten
Angebotes zustande. Vielmehr ist aufgrund des an Sie
übergebenen unverbindlichen Preisangebotes von Ihnen eine
verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der
Basis des übermittelten Angebotes an uns zu unterbreiten.
Der Vertrag kommt nach unserem freiem Wahlrecht, entweder
durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten
Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der
Auslieferung der Ware an Sie zustande.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns
zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Sie
werden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte
vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte
weitergegeben werden.
4. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur
unsere technische Produktbeschreibung und/oder diejenige
des Herstellers, soweit ausdrücklich beides als solche
bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5. Wir erteilen keinerlei Garantien hinsichtlich unserer
Lieferungen und Leistungen, soweit solche nicht ausdrücklich
vertraglich als solche vereinbart sind. Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die
gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrages oder
dieser AGB hinaus verpflichtet werden.


§ 3 Rechnungsversand
1. Rechnungen werden ausschließlich schriftlich oder
elektronisch versandt. Bei der elektronisch übermittelten
Rechnung bedarf die Zustimmung des Empfängers keiner
besonderen Form.

2. Für den Fall, dass Sie einem elektronischen

Rechnungsversand zustimmen, sind wir berechtigt,
Rechnungen in elektronischer Form an Sie zu übermitteln. In
diesem Fall haben Sie uns eine gültige E-Mail-Adresse zum
Zwecke der Übermittlung elektronischer Rechnungen
mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, die technischen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Sie die Rechnung
vereinbarungsgemäß abrufen können. Etwaige automatisierte
elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen)
stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.


3. Eine Änderung der benannten E-Mail-Adresse für den
elektronischen Rechnungsversand ist uns durch Sie
unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer schuldhaft
unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung
der für die elektronische Rechnung benannten E- MailAdresse, haben Sie den durch die Adressermittlung
entstandenen Schaden zu ersetzen.

4. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail
bei Ihnen, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als
zugegangen.
5. Sie können Ihre Zustimmung zu dem elektronischen
Rechnungsversand jederzeit schriftlich oder in Textform
widerrufen.


§ 4 Preise
1. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend
anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer
vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu
Kostenerhöhungen/-senkungen kommt. Ändern sich danach
bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf
Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Sie sind
zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den
Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen
Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet
und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
2. Wir werden auf Ihren Auftrag hin, die liefergegenständlichen
Produkte gegen Transportrisiken versichern. Etwaige hierfür
anfallende Kosten haben Sie in diesem Fall zu tragen.


§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der jeweils
geschuldete Rechnungsbetrag spesenfrei ohne Abzug
innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung
fällig, soweit in der Rechnung keine abweichende
Zahlungsfrist ausgewiesen ist.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist geraten Sie in Zahlungsverzug,
ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges mit mehr als einer
Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
4. Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von
uns anerkannt sind oder auf von uns unbestrittenen Mängeln
beruhen. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als Ihr
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Factoring

1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer
Geschäftsverbindung ganz oder teilweise abzutreten.
2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem
Fall nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere
Ansprüche abgetreten haben. Ist eine Abtretung erfolgt, wird
im Rahmen der Rechnungsstellung hierauf nochmals
ausdrücklich hingewiesen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor („Vorbehaltsware“).
Sie sind verpflichtet, die Ware während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, haben
Sie diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Insbesondere sind Sie verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
zum Neuwert ausreichend zu versichern
2. Bis zur vollständigen Bezahlung sind Ihnen eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
3. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt mit dem Dritten
vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
4. Veräußern Sie die Vorbehaltsware weiter, so treten Sie uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres
Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die
Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen Ihre Kunden oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so treten Sie
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem
von uns in Rechnung gestellten Betrag inklusive Umsatzsteuer
entspricht.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch Sie wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Sache (Rechnungsendbetrag einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Sache.
7. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Sache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Ihre
Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Sie
verwahren das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
8. Sie haben uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaiger
Beschädigung/Vernichtung der Vorbehaltsware zu
unterrichten. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie
einen eigenen Anschriftenwechsel haben Sie uns ebenfalls
unverzüglich anzuzeigen.
9. Sie haben uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die
durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch
erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter
auf die Ware entstehen, soweit unsere
Interventionsmaßnahmen notwendig sowie erfolgreich waren
bzw. wir im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens obsiegt
haben. (10) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten durch Sie, insb. Zahlungsverzug, nach erfolglosem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.


§ 8 Liefer- und Leistungszeit / Unmöglichkeit

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn
diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie
stellen keine Fixtermine dar, soweit dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich
anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung
bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Dies setzt jedoch voraus,
dass mit Ihnen alle kaufmännischen und technischen Fragen
abschließend und verbindlich geklärt sind und Sie alle Ihnen
obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte
Zahlungen erfüllt haben, ansonsten verlängert sich die
Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu
vertreten haben.
3. Sind Liefertermine und Lieferfristen nicht bindend vereinbart,
so sind Sie zwei Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist berechtigt, uns aufzufordern, innerhalb einer
angemessenen Frist zu liefern. Mit Ablauf der gesetzten Frist
befinden wir uns in Lieferverzug.


§ 9 Teillieferung/Annahmeverzug u.a.
1. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung
unserer Interessen Ihnen zumutbar ist.
2. Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang
der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des
Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer
Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart.
§ 10 Aufstellung und Montage
1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Sie haben
auf Ihre Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
o alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fachund Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
o Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
o bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Vertragsgegenstände, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen haben Sie zum Schutz unseres
Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, den Sie zum Schutz Ihres
eigenen Besitzes ergreifen würden.
2. Vor Beginn der Arbeiten haben Sie die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so haben Sie in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und
zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des
Montagepersonals zu tragen.
4. Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen die Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.


§ 11 Höhere Gewalt


1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z. B. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien
u. a. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben
wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
2. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind Sie nach
angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 2 Wochen
betragen muss, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3. Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände
werden wir Sie informieren.
§ 12 Mängelhaftung - Gewährleistung
1. Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils
einschlägigen technischen Normen (z. B. ISO- oder DINNormen) stellen keine Mängel dar.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von
Ihnen oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Liegt ein Werkvertrag vor, so ist eine Abnahme durchzuführen.
Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so haben Sie diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn Sie die Zweiwochenfrist
verstreichen lassen oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls
nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch
genommen haben. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so
haben wir binnen angemessener Frist den mangelfreien
Zustand herzustellen und um erneute Abnahme
nachzusuchen. Im Falle unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme von Ihnen nicht verweigert werden, wir haben den
jeweils festgestellten Mangel binnen angemessener Frist zu
beseitigen.
4. Sie sind verpflichtet, soweit es sich bei ihnen um einen
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und
ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen
und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige
diesbezüglich zu machen.
5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder
Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt.
6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, können Sie
grundsätzlich nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur
geringfügigen Mängeln steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu
7. Soweit Kaufrecht zur Anwendung kommt und es sich bei Ihnen
um einen Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt, wird
die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
8. Unsere Haftung ist nach § 13 begrenzt.


§ 13 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (sog.
Kardinalspflichten), ist unsere Haftung auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
2. Ansonsten haften wir außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden oder
Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.
3. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns; ebenso
gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für
unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes, im Falle
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit sowie bei Mängeln, die wir arglistig verschweigen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisungsvergütung oder
mögliche Förderung bzw. für die erstellte
Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen. Für die
Inbetriebnahme sowie den Inbetriebnahme-Termin durch den
Energieversorger übernehmen wir ebenfalls keine Haftung.
§ 14 Sonstige Vereinbarungen
1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt
ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen
des Internationalen Privat-/Kollisionsrechts und unter
Ausschluss des UNKaufrechts.
2. Soweit sich aus dem Vertrag, diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen nichts
Abweichendes ergibt, sind (Willens-)Erklärungen in Textform
im Sinne des § 126b BGB abzugeben.

§ 15 Subunternehmer Netzantrag

Wir behalten uns vor, die Netzanmeldung und Zählerbeantragung an Dritte weiterzugeben. Diese Leistungen sind dann erbracht, wenn wir die Daten an den Subunternehmer übermitteln.